Hilfsmittel in Schule und Ausbildung

Wenn Ihr Kind eingeschult werden soll, stellt sich die Frage, wo und wie erforderliche Hilfsmittel beantragt werden müssen. Das gleiche gilt natürlich auch für Hilfsmittel, die erst während des Schulbesuchs oder für die Absolvierung einer Ausbildung benötigt werden.

Wird ein Hilfsmittel für den Schulbesuch oder die Ausbildung benötigt, so ist zu unterscheiden, ob es sich um Bildung im Rahmen der Schulpflicht oder darüber hinaus handelt. Wie lange die Schulpflicht besteht, ist in den Schulgesetzen der einzelnen Länder geregelt. Sie beträgt zwischen 9 und 12 Jahre (NRW: 10 Schulbesuchsjahre). Für die Leistungspflicht der Krankenkassen ist die allgemeine oder Vollzeitschulpflicht entscheidend.

 

Schule

Für eine spezielle Raumausstattung, besondere Lernmaterialen oder das Mobiliar der Schule ist grundsätzlich der kommunale Schulträger zuständig. Die Beschaffung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Schule und dem Schulträger.

Die meisten technischen Hilfsmittel, die aufgrund einer Behinderung oder Erkrankung erforderlich sind, um die Teilhabe an schulischer Bildung überhaupt erst zu ermöglichen, werden von der Krankenkasse finanziert. Im Rahmen der Schulpflicht ist gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V die gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Grundsätzlich werden notwendige Kosten für alle behinderungsspezifischen Hilfsmittel übernommen. Die meisten Krankenkassen übernehmen auch eine notwendige doppelte Versorgung zu Hause und in der Schule.

Wer privat krankenversichert ist, sollte sich bei seiner Krankenkasse nach den Versicherungsbedingungen erkundigen, weil diese häufig nicht automatisch eine Hilfsmittelversorgung beinhalten. In diesen Fällen kommt neben dem Wechsel in einen anderen Tarif nur noch ein Antrag beim Sozialhilfeträger in Betracht.

Die Kosten für ein erforderliches (ggf. behindertengerecht ausgestattetes)  Notebook werden zum Teil ebenfalls von der Krankenkasse übernommen. Es handelt sich dabei immer um Einzelfallentscheidungen, weil Notebooks zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs gehören.

Wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnt und auch im Widerspruchsverfahren bei dieser Entscheidung bleibt, müssen Sie einen Antrag auf Eingliederungshilfe  beim Sozialhilfeträger stellen.

Das gilt insbesondere dann, wenn es um den Schulbesuch nach Erfüllung der Schulpflicht geht.

Es ist immer eine ärztliche Verordnung erforderlich.

 

Ausbildung/Berufsschule

Wird eine behindertengerechte Arbeitsplatzausstattung für einen Schüler während der Berufsausbildung benötigt, ist der Sozialhilfeträger zuständig. Der Besuch einer Berufsschule während einer Ausbildung gehört in den meisten Bundesländern zwar zur Schulpflicht, im Vordergrund steht hier jedoch die Berufsausbildung. Die entsprechende Eingliederungshilfe wird aber nur unter der Voraussetzung gewährt, dass zu erwarten ist, dass

  • das Ziel der Ausbildung oder der Vorbereitungsmaßnahmen erreicht wird
  • der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist
  • der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten oder, falls dies wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich ist, zur Lebensgrundlage in angemessenem Umfang beitragen wird.

 

Inklusionspauschale des LVR

Liegt die Schule Ihres Kindes im Zuständigkeitsbereich des LVR steht der Schule unter Umständen die Inklusionspauschale zur Verfügung. Die Schule kann vor der Aufnahme bzw. vor der Einschulung über den Schulträger die Finanzierung über die Inklusionspauschale beantragen, wenn dem Schulträger die Finanzierung nicht möglich ist.

 

Tipps:

  • Wenn Sie ein Hilfsmittel beantragen, schreiben Sie immer dazu: „Falls Sie nicht zuständig sind, leiten Sie den Antrag bitte innerhalb der Frist von § 14 SGB IX an den zuständigen Rehabilitationsträger weiter.“ So können Sie die Bearbeitungszeit verkürzen.
  • Stellen Sie den Antrag, sobald der Bedarf auftritt. Die Zeit, bis dass das Hilfsmittel zur Verfügung steht, kann mitunter sehr lange dauern. Sie können ein Hilfsmittel generell beantragen und den speziellen Bedarf nachreichen.
  • Lassen Sie sich, vor der Beantragung, bei einer Reha-Firma Ihrer Wahl speziell zu Ihrem Bedarf beraten.
  • Hat ein Hilfsmittel eine Hilfsmittelnummer ist es einfacher, dieses genehmigt zu bekommen. Allerdings können auch Hilfsmittel ohne Hilfsmittelnummer im Einzelfall genehmigt werden.
  • Bei Bedarfen zur unterstützten Kommunikation, nutzen Sie die speziellen Beratungsangebote. Adressen in Ihrer Nähe finden Sie auf der Internetseite: www.gesellschaft-uk.org
  • Bei Bedarfen im Bereich „Sehen“ oder "Hören" gibt es Förderschulen in Ihrem Einzugsbereich, die Sie beraten.

Rechtsgrundlagen:

Geltungsbereich:

- Alle Bundesländer

- Ausnahme Inklusionspauschale: Nur im Einzugsgebiet des LVR

Kontakt: Wir beraten Sie gerne persönlich. Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin unter der Telefonnummer 0221 29 43 84 98 oder per Mail unter beratungmittendrin-koeln.de.

 

Weiterführende Links:

Grafik mit Text: Neues Beratungsthema - www.mittendrin-koeln.de, darüber steht das Logo des mittendrin e.V mit den Claim: Inklusion schaffen wir.

Schlagworte

  • Schule

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