In NRW unterteilt sich die Schulpflicht in
- eine Vollzeitschulpflicht mit einer Dauer von zehn Schuljahren (Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe)
- und eine sich anschließende Schulpflicht in der Sekundarstufe II
Die Vollzeitschulpflicht wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) oder des Berufskollegs erfüllt.
Für Jugendliche mit einem Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht so lange, wie ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen worden ist.
Ende der Schulpflicht:
“Die Schulpflicht endet vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Sekundarstufe II." an einem Berufskolleg (SchulG § 38, (3))
oder
wenn eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme vollständig absolviert wurde (i.d.R. 10 Monate).
- “Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulpflichtige, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, vom weiteren Besuch der Schule befreien.” (SchulG § 38, (3))
Achtung: Die dreijährige Schuleingangsstufe gilt bei der Anrechnung zur Schulpflicht nur als zwei Schuljahre.
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Wichtig für Schülerinnen und Schüler (SuS) mit dem Sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung:
Für sie gilt in NRW zwar grundsätzlich auch die 10jährige Schulpflicht, der Bildungsgang "Geistige Entwicklung" an einer Förderschule dauert aber 11 Jahre (vgl. § 9 Abs. 1 AO-SF).
Davon können 5 Schuljahre in der Grundschule absolviert werden.
Diese SuS können auf einer Schule des Gemeinsamen Lernens das 10. Schuljahr in der Regel einmal wiederholen und somit ihre Schulpflicht erfüllen.
Wenn Sie dies für Ihr Kind wollen, sollten Sie das möglichst früh mit der Schule klären. Sonst muss Ihr Kind das 11. Schuljahr an einer Förderschule verbringen.
Auf Wunsch der Eltern kann die Schule auch schon nach 10 Schulbesuchsjahren verlassen werden. Teilen Sie dies der Schule am besten rechtzeitig schriftlich mit.
Maximale Schulbesuchsdauer:
"Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung, die ihre Schulpflicht erfüllt haben, sind bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, berechtigt, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zu besuchen, wenn sie dort dem Ziel des Bildungsganges näher gebracht werden können.“
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Ausnahmen: Können SuS vor Beendigung der Vollzeitschulpflicht eine andere Einrichtung besuchen?
Ja, in NRW eröffnet § 37 Abs. 2 SchulG die Möglichkeit, dass in Ausnahmefällen schulpflichtige Jugendliche das zehnte Jahr ihrer Vollzeitschulpflicht nicht in einer allgemeinbildenden Schule, sondern in einer sonstigen schulischen oder außerschulischen Einrichtung besuchen.
Bedingungen hierfür sind:
- Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen,
- Besuch einer vom Ministerium genehmigten Einrichtung anstelle des zehnten Pflichtschuljahres.
Eine solche sonstige schulische Einrichtung ist das Berufskolleg. Dort können in der Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr der Hauptschulabschluss und im Berufsgrundschuljahr der Sekundarabschluss I Hauptschulabschluss nach Klasse 10 nachgeholt werden.
Voraussetzungen sind:
- Schulpflichtige Jugendliche, die von der zuletzt besuchten Schule abgemeldet werden sollen, dürfen in die außerunterrichtliche Einrichtung aufgenommen werden, wenn nach dem Schulbesuch keine Versetzung in Klasse 9 erfolgt,
- bei Schülerinnen und Schülern von Förderschulen mit elfjähriger Schulpflicht nach zehn Schulbesuchsjahren keine Versetzung in Klasse 9 erfolgt,
- nach neun Schulbesuchsjahren keine Versetzung in Klasse 10 erfolgt und die Versetzungskonferenz auf Antrag der Eltern die Überzeugung gewinnt, dass sie dort besser gefördert werden können,
- bei Schülerinnen und Schülern von Förderschulen mit elfjähriger Schulpflicht nach zehn Schulbesuchsjahren keine Versetzung in Klasse 10 erfolgt und die Versetzungskonferenz auf Antrag der Eltern die Überzeugung gewinnt, dass sie dort besser gefördert werden können,
nach neun Schulbesuchsjahren eine Förderschule, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, verlassen wird und die Versetzungskonferenz auf Antrag der Eltern die Überzeugung gewinnt, dass sie dort besser gefördert werden können.
Wichtig zu wissen:
Wenn ihr Kind an einer Schule angemeldet ist und dort 18 wird bzw. älter ist, stellt dies keinen Grund dar, um seitens der Schule wegen Erfüllung der Schulpflicht abgemeldet zu werden! Sie müssen sich deswegen keine Sorgen machen, auch nicht wenn ihr Kind bereits wegen einer Schulrückstellung und einer oder mehrerer Klassenwiederholungen ein paar Jahre älter ist als der Durchschnitt der Mitschüler. Es existiert keine Höchstaltersgrenze im Schulgesetz!
Es kann auch sein, dass Kinder z.B. wegen langfristiger Erkrankungen mehrere Schuljahre “pausieren” mussten bzw. die Schulleitung oder die Schulaufsicht einem Ruhen der Schulpflicht zugestimmt hat. Solange ihr Kind an der Schule angemeldet ist bleibt dies unschädlich. Möglicherweise muss dann bei der Schulaufsicht beantragt werden, dass die Höchstverweildauer z.B. in der Sekundarstufe II überschritten werden darf. Dies ist grundsätzlich aus Krankheitsgründen möglich. Sollten Sie diesbezüglich Schwierigkeiten haben, wenden Sie sich zuerst an die jeweilige Schulaufsicht oder ggf. auch an den Petitionsausschuss des Landtags NRW.
Rechtsgrundlagen:
§ 37 SchulG NRW - Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I
§ 38 SchulG NRW - Schulpflicht in der Sekundarstufe II
Kontakt: Wir beraten Sie gerne persönlich. Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin unter der
Telefonnummer 0221 29 43 84 98 oder per Mail unter beratungmittendrin-koeln.de
Weiterführende Informationen/Links:
Ministerium für Schule und Bildung, NRW
Dienstleistungszentrum Bildung
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