Mitnahme einer Vertrauensperson

Im Sozialverwaltungsverfahren haben Betroffene (= Beteiligte) gem. § 13 Abs. 4 SGB X das Recht, zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand zu erscheinen.

„Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von den Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.“

Unabhängig vom Gesetzeswortlaut können im Einzelfall auch mehrere Beistände mitgenommen werden:
„Je nach Schwierigkeit und Problematik des Sachverhalts kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch die Hinzuziehung einer zweiten oder dritten Person als Beistand gerechtfertigt sein. Die zweckmäßige und zügige Durchführung des Verwaltungsverfahrens muss allerdings gewährleistet bleiben, was einer Hinzuziehung einer größeren Personengruppe als Beiständen in der Regel entgegenstehen würde.

Grundsätzlich kann der an dem Sozialverwaltungsverfahren Beteiligte frei entscheiden, welche Person bzw. ggf. welche Personen er als Beistand hinzuziehen möchte.“ (BMAS-Antwort vom 12.11.2013 auf die schriftliche Anfrage der Bundestagsabgeordneten Katja Kipping an die Bundesregierung: Deutscher Bundestag - Frage 57, S. 54/55.

Beistände und Bevollmächtigte können nur zurückgewiesen werden, wenn sie Rechtsdienstleistungen entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erbringen oder wenn sie zum (schriftlichen) Vortrag ungeeignet bzw. zum sachgemäßen mündlichen Vortrag nicht fähig sind (§ 13 Abs. 5, 6 SGB X).

Im § 14 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW sind die gleichen Rechte für die Mitnahme einer Vertrauensperson auch für Besprechungen und Verhandlungen im verwaltungsrechtlichen Verfahren geregelt.

Justizportal NRW - Verwaltungsverfahrensgesetz

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