Die Inklusionspauschale des Landschaftsverband Rheinland (LVR)

Was tun, wenn bei der Einschulung die nächstgelegenen inklusiven Schulen Ihr Kind nicht aufnehmen können, weil etwa Barrieren bestehen, sanitäre Einrichtungen oder Hilfsmittel fehlen?

Der LVR stellt auch für das Schuljahr 2021/22 eine Inklusionspauschale zur Verfügung. Dies ist eine freiwillige Einzelfallförderung für das gemeinsame Lernen von SchülerInnen mit Sonderpädagogischen Förderbedarfen. Viele Schulen kennen diese Möglichkeit überhaupt nicht. Sie bietet eine zusätzliche Option für den Schulträger (Stadt oder Kreis) finanzielle Hilfe vom LVR zu erhalten, soweit der Schulträger selber diese Kosten nicht übernehmen kann.

Was kann beantragt werden?

  • Umbaumaßnahmen wie z.B. Einbau von Rampen und Türverbreiterungen, Aus- bzw. Umbau von Therapie- und Pflegeeinheiten, behindertengerechte WCs, Akustikmaßnahmen, kontrastreiche Gestaltung von Treppenhäusern etc. können gefördert werden.
  • Sachausstattungen wie z.B. alle Hilfsmittel und schulische Gebrauchsgegenstände z.B. Hygieneraumausstattung: Pflegeliegen, Wickelauflagen; Mobilitätshilfen: Lifter, Treppensteighilfen; spezielle Schulmöbel: höhenverstellbare, neigbare Schultische, Schreib-/Lesepults, Drehstühle, Akkuleuchten etc..

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Lehr-, Lern- und Unterrichtsmaterialien sowie Hilfsmittel, welche von den Rehabilitationsträgern im Sinne des § 6 SGB IX finanziert werden, hier insbesondere die Krankenkassen,  wie z.B. Bildschirmlesegeräte, Kommunikationsanlagen oder Rollstühle.

Förderhöhe:

Die maximale Höhe der LVR-Inklusionspauschale beträgt unter Berücksichtigung der individuellen Bedarfe der Schülerin bzw. des Schülers beim Förderschwerpunkt

  • Körperliche und motorische Entwicklung bis zu 10.000 €
  • Hören und Kommunikation bis zu 6.000 €
  • Sehen bis zu 2.500 €

Für den Förderschwerpunkt Sprache (Sekundarstufe I) wird vorerst kein Förderhöchstbetrag festgelegt. Die gemeldeten Bedarfe werden hier im Einzelfall geprüft.

 

Tipps zur Beantragung:

  • Antragsteller ist der Schulträger.
  • Der Antrag muss vor der Aufnahme in die Schule, spätestens am 31.Mai gestellt werden. (Ausnahme: der Förderschwerpunkt ist erst später festgestellt worden oder die Behinderung hat sich wesentlich verschlechtert).
  • Die Schule sollte die nächstgelegene mit Gemeinsamen Lernen sein.
  • Nach der offiziellen Aufnahme des/r Schüler/in ist der Schulträger für die Ausstattungsbedarfe zuständig

Geltungsbereich: Nordrhein-Westfalen, Zuständigkeitsbereich des LVR

Rechtsgrundlage: Satzung und Richtlinie des LVR vom Dezember 2018

Kontakt: Wir beraten Sie gerne persönlich. Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin unter der
Telefonnummer 0221 29 43 84 98 oder per Mail unter beratungmittendrin-koeln.de.
 

Weiterführende Links:

LVR-Inklusionspauschale

Inklusionspauschale beantragen | LVR

 

 

 

 

Grafik mit Text: Neues Beratungsthema - www.mittendrin-koeln.de, darüber steht das Logo des mittendrin e.V mit den Claim: Inklusion schaffen wir.

Schlagworte

  • Schule