Satzung

Satzung

des Vereins mittendrin e.V., Sitz Luxemburger Str. 189, 50939 Köln

(geändert am 22.05.2023)

 

§ 1

Der Verein führt den Namen „mittendrin e.V.“.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist Köln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins ist die Jugendpflege und Jugendfürsorge, insbesondere durch das Bemühen um Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen. Der Verein fördert mit seiner Arbeit das gemeinsame Leben und Lernen von Menschen mit und ohne Behinderungen in allen Lebensbereichen.

Dies schließt die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe ein.

Er betreibt dazu insbesondere Informationsarbeit und wirkt auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für gemeinsames Leben und Lernen hin.

Er unterstützt und fördert mit schulischer und außerschulischer Begleitung, mit Angeboten zur Aus– und Weiterbildung Kinder und Jugendliche die gesellschaftlich benachteiligt sind auf ihrem Weg zu mehr Chancen– und Teilhabegerechtigkeit und einem selbständigen und verantwortlichen Leben.

Der Verein ist parteipolitisch unabhängig tätig.

 

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4

Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Ziele des Vereins gemäß § 2 unterstützen. Der Antrag zur Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich einzureichen, der auch darüber beschließt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds zum Ende des Kalenderjahres.

Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Tod des Mitglieds sowie bei Auflösung des Vereins. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied wegen des Verstoßes gegen die Vereinszwecke ausgeschlossen werden.

 

§ 4.1. Fördermitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und mit einem Mindestbeitrag zu unterstützen. Für die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Die Fördermitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluss.

Fördermitglieder haben von den gesetzlichen Mitgliedrechten nur die nachfolgend aufgeführten: Fördermitglieder haben ein Informationsrecht und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht. Die Vereinsführung hat ihnen Auskünfte über den letzen verfügbaren Kassenbericht sowie die Aktivitäten des Vereins zu erteilen, soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertraulichkeit nicht verbieten und hierdurch nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht werden. Fördermitglieder erhalten in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Tätigkeit des Vereins.

 

§ 5

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

 

Ein Beirat kann gegründet werden.

Über die Beschlüsse der Organe sind Protokolle anzufertigen, die für sämtliche Mitglieder zugänglich sind. Protokolle werden vom/von der Schriftführer/in unterzeichnet.

 

§ 6

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Außerdem können mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beantragen; diese muß innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und mit einer Frist von zwei Wochen ein. Die Mitgliederversammlung beschießt mehrheitlich mit den jeweils anwesenden Mitgliedern. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich Über Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. die Beschlussfassung über die Anträge.

2. die Einrichtung von Arbeits- und Projektgruppen und die Entgegennahme deren Berichte.

3. die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds.

4. die Bestellung von zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren.

5. die Wahl und Entlastung des Vorstandes.

6. die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung. Satzungsänderungen müssen der Einladung beigefügt werden.

Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen des Steuer-, Gemeinnützigkeits- und Vereinsrecht verlangt werden, können vom Vorstand selbständig ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorgenommen und ausgeführt werden. Solche Satzungsänderungen sind den Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitzuteilen.

7. die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins gemäß § 8 der Satzung. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 2/3 aller Vereinsmitglieder. Sind zu diesem Tagesordnungspunkt weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so findet innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung statt, die den Auflösungsbeschluß mit 2/3 der anwesenden Mitglieder fällen kann.

8. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliederversammlung beschließt in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden.

 

§ 7

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzende/n, dem/der stellvertretenden Vorsitzende/n, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in sowie bis zu 5 Beisitzer/innen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Ein Rücktritt ist jederzeit möglich.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der gefaßten Beschlüsse. Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r und Kassierer/in bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

Die/ der erste Vorsitzende und die/ der zweite Vorsitzende sind jedoch zur Alleinvertretung des Vereins berechtigt.

Bei Bedarf können Mitglieder des Vorstandes im Rahmen des Zweckbetriebes und des wirtschaftlichen Betriebes angestellt werden und eine Vergütung erhalten. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit im Verein trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsdauer.

Die Vorstandsmitglieder können für alle Tätigkeiten für den Verein unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine angemessene Vergütung erhalten.

 

§ 8

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein

miteinander leben e.V., Alte Kirchgasse 23, 50999 Köln, 

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Köln, den 23.05.2023

Nachweis der Gemeinnützigkeit

Hier finden Sie den aktuellen Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer

Freistellungsbescheid