Betreuungsverpflichtung der Kita von Kindern mit Behinderungen bei Ausfall der Kita-Assistenz

Eltern von Kindern mit (drohenden) Behinderungen freuen sich wie viele andere Eltern auch über die Zusage eines Kita-Platzes. In der Praxis werden sie aber oft vor Probleme gestellt, die Eltern von Kindern ohne Behinderungen nicht haben. Nämlich immer dann, wenn die Kita-Assistenz ausfällt und ihr Kind deswegen nicht in die Kita kommen darf. Neben den negativen Auswirkungen für das Kind stellt dies für berufstätige Eltern eine große Herausforderung dar. Teilweise musste als Grundvoraussetzung für die Aufnahme in die Kita im Betreuungsvertrag ausdrücklich unterschrieben werden, dass man mit einem solch zeitweisen Ausschluss einverstanden ist.

 

Die Landesjugendämter in Nordrhein-Westfalen haben mit Rundschreiben klargestellt, dass Kinder mit (drohenden) Behinderungen, die eine heilpädagogische Begleitung in der Kita haben, nicht vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden dürfen, wenn die Kita-Assistenz abwesend ist (z.B. krankheits- oder urlaubsbedingt). Vertragliche Regelungen, die einen Ausschluss für solche Abwesenheitszeiten festlegen, sind rechtswidrig und damit nichtig. Die Aufnahme von Kindern in eine Kindertageseinrichtung darf nicht wegen einer (drohenden) Behinderung verweigert werden (u.a. § 7 KiBiz).

"Ob in Ausnahmefällen mit Blick auf den Schutzauftrag aller betreuten Kinder Entscheidungen zur Reduzierung des Betreuungsangebots für einzelne Kinder geboten sind, bedarf vor diesem Hintergrund einer sorgfältigen Abwägung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Kinder." (Zitat aus den u.a. Rundschreiben).

Das LVR Dezernat Kinder, Jugend und Familie hat in seinem Antwortschreiben vom 02.01.24 an den Sozial-, Schul-, Landesjugendhilfeausschuss und den Ausschuss für Inklusion ebenfalls explizit festgehalten: "Eine Benachteiligung alleine aufgrund der Tatsache, dass die Person abwesend ist, welche die individuelle heilpädagogische Leistung im Sinne des Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB IX erbringt, ist daher grundsätzlich unzulässig."

Damit wurde erfreulicherweise auf zahlreiche Beschwerden Betroffener eingegangen, die organisatorisch und logistisch vom Ausschluss ihrer Kinder überfordert worden sind. Dabei betonen die Landesjugendämter, dass die Verlässlichkeit und Planbarkeit für die Kinder und Familien oberste Priorität genießen. Wenn dadurch der eigene Arbeitsplatz in Gefahr gerät, dann wankt unter Umständen das gesamte Famliensystem. Gerade Familien mit mehreren Kindern, Alleinerziehende oder wenn beide Elternteile berufstätig sind, fühlen sich im Stich gelassen.

Sollten Sie von dieser Thematik betroffen sein, wenden Sie sich sofort an den Träger der Kita, das Jugendamt oder ggf. auch den Landschaftsverband, um das Problem zu lösen.

Geltungsbereich: Nordrhein-Westfalen

In den übrigen Bundesländern existieren eigene Regelungen, die aber alle den Diskriminierungsschutz aus der UN-Behindertenrechtskonvention, dem Grundgesetz und weiteren Gesetzen wahren müssen.Rechtsgrundlagen:

Kinderbildungsgesetz (KiBiz) NRW

Rundschreiben des Landesjugendamtes Rheinland

Rundschreiben des Landesjugendamtes Westfalen

Antwortschreiben des LVR Dezernat Kinder, Jugend und Familie v. 02.01.24

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