Klage

Nach Einlegung des Rechtsmittels erhalten Sie von der Widerspruchsbehörde einen Widerspruchsbescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung.

Sollten Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein können Sie innerhalb einer bestimmten Frist (meist innerhalb eines Monats) Klage erheben. Für Klagen vor dem Sozialgericht (1. und 2. Instanz) oder Verwaltungsgericht (1. Instanz) besteht kein Anwaltszwang. Sie können sich dort selbst vertreten.

Verfahren vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht sind für Betroffene kostenfrei. Es können Zusatzkosten entstehen für von Ihnen beauftragte Rechtsanwälte. Diese Kosten können über eine Rechtschutzversicherung oder die Prozesskostenhilfe übernommen werden. Im Erfolgsfall muss die unterlegene Behörde sämtliche Kosten, also auch die Ihres Rechtsbeistandes, übernehmen.

Bei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entstehen Gerichtskosten außer in den Sachgebieten der Jugendhilfe, Ausbildungsförderung, Schwerbehinderten- oder Kriegsopferfürsorge. Diese Kosten können über eine Rechtschutzversicherung oder die Prozesskostenhilfe übernommen werden. Im Erfolgsfall muss die unterlegene Behörde sämtliche Kosten, also auch die Ihres Rechtsbeistandes, übernehmen. Wenn Sie den Rechtsstreit verlieren, müssen Sie umgekehrt die Gerichtskosten und die Auslagen der Behörde übernehmen.

Kontakt: Wir beraten Sie gerne persönlich. Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin unter der
Telefonnummer 0221 29 43 84 98 oder per Mail unter beratungmittendrin-koeln.de

Weiterführende Links:

betanet - Widerspruch, Klage, Berufung

betanet - Sozialgericht

Justizportal NRW - Sozialgerichtsbarkeit

 

Grafik mit Text: Neues Beratungsthema - www.mittendrin-koeln.de, darüber steht das Logo des mittendrin e.V mit den Claim: Inklusion schaffen wir.

Schlagworte

  • Recht bekommen