Rechtsanspruch auf Schulbesuch und Teilnahme am Offenen Ganztag auch ohne Schulbegleitung wird von der Landesregierung NRW bestätigt

Eltern von Kindern mit Behinderungen, die eine Schulbegleitung (Integrationsassistenz) als Hilfe zur Teilhabe an Bildung bewilligt bekommen haben, werden immer wieder von Schulen dazu aufgefordert, ihre Kinder nicht zur Schule zu bringen, wenn die Schulbegleitung nicht anwesend ist. Wenn der Anbieter der Schulbegleitung kein Vertretungssystem gewährleistet, führt das immer wieder zu kurz- oder langfristigem "Schulausschluss". Das Teilhaberecht an Bildung, das mit der Schulpflicht einhergeht, tritt in diesen Fällen in den Hintergrund. Das ist aus Sicht des Ministeriums für Schule und Bildung nicht rechtskonform. Das gilt ebenso für die Teilnahme am Offenen Ganztag in der Grundschule, wie das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie mit Schreiben vom 09.01.2024 auf Anfrage dem mittendrin e.V. mitteilt.

1. Schulbesuch

In einer Sitzung des Ausschusses für Schule und Bildung des Landtags NRW wurde am 8. November 2023 ein Bericht der Landesregierung zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Schulbegleitung vorgelegt. Kernaussagen dieses Berichts sind: 

"Die Aufnahme an sowie der Besuch einer Schule dürfen nicht an die. Bedingung geknüpft sein, dass eine Schülerin oder ein Schüler eine Schulbegleitung erhält.

Es besteht auch nicht die Möglichkeit, eine Schülerin oder einen Schüler generell vom Unterricht auszuschließen, wenn diese oder dieser ohne die Schulbegleitung den Unterricht besucht.

Ein Ausfall der Schulbegleitung ist kein Grund zum Ausschluss vom Unterricht. Der Ausfall bzw. das Nichtvorhandensein von Schulbegleitung darf daher nicht zu Lasten der Schulpflicht der betreffenden Schülerin oder des Schülers gehen.

Einzelne Beschwerdefälle in diesem Zusammenhang, die die Ministerien in der Vergangenheit erreichten, wurden unter Einbeziehung der zuständigen Behörden zeitnah gelöst."

Sollten Sie als Eltern von dieser Problematik betroffen sein, weisen Sie die Schule auf diesen Bericht hin. Sie können sich Unterstützung bei der Schulaufsicht holen, das ist abhängig von der Schulform entweder das Schulamt oder die Bezirksregierung. Natürlich können Sie sich bei Bedarf auch direkt an das Ministerium für Schule und Bildung wenden. 

2. Offener Ganztag

Die gleiche Grundproblematik besteht in der Primarstufe beim Offenen Ganztag (keine Schulbegleitung, kein OGS-Besuch). Deswegen haben wir aufgrund von Elternbeschwerden, die an uns herangetragen worden sind, Kontakt zum Ministerium für Kinder, Jugend, Familie... in NRW aufgenommen. Mit Schreiben vom 09.01.24 teilt das Ministerium mit:

"Auch ein Ausfall der Schulbegleitung ist kein ausreichender Grund zum Ausschluss von Kindern mit (drohender) Behinderung vom Unterricht oder der Betreuung im offenen Ganztag."

Bei Problemen verweisen Sie bitte auf das unten angehängte Schreiben des Familienministeriums und wenden Sie sich ggf. an die Leitung des Trägers des OGS, das Jugendamt oder auch das Familienminsterium.

Geltungsbereich: 

Nordrhein-Westfalen

(Wie es in den anderen Bundesländern geregelt ist, sollten Sie beim jeweiligen Schul-/Bildungsministerium erfragen)


Kontakt: Wir beraten Sie gerne persönlich. Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin unter der
Telefonnummer 0221 29 43 84 98 oder per Mail unter beratungmittendrin-koeln.de

Weiterführende Informationen/Links:

Bericht der Landesregierung zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Schulbegleitung

Stellungnahme der Landesregierung/Antwort des Ministeriums für Schule und Bildung

Antwortschreiben des LVR Dezernat Kinder, Jugend und Familie v. 02.01.24­­ 

Landesrahmenvertrag zu den Leistungen der Eingliederungshilfe (speziell S. 27 ff.)

Antwortschreiben des Ministerium für Kinder, Jugend, Familie v. 09.01.24

Logo des „mittendrin e.V.“ Darunter steht das EUTB-Logo.

Schlagworte

  • Schule