Akteneinsicht und das Recht Kopien zu erhalten

Eltern sowie Schülerinnen und Schüler haben das Recht auf Einsichtnahme in die sie betreffenden Unterlagen. Dieses Recht bezieht sich auch auf die Anfertigung oder Aushändigung von Kopien dieser Unterlagen.

Persönliche Aufzeichnungen der Lehrkräfte oder Zwischenbewertungen sind von diesem Recht ebenso ausgenommen wie ggf. Geheimhaltungsinteressen Dritter.

Rechtsgrundlagen: § 120 Abs. 9 Schulgesetz NRW; § 3 Abs. 4 Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern

Geltungsbereich: Nordrhein-Westfalen - vergleichbare Regelungen existieren auch in den Schulgesetzen anderer Bundesländer

Praxistipp: Bei Problemen an der Schule kann eine Akteneinsicht im Vorfeld von Gesprächen helfen, einen besseren Überblick über die tatsächlich dokumentierten Ereignisse und Abläufe zu erhalten. Es ist daher wichtig die Akteneinsicht nicht direkt im zeitlichen Zusammenhang mit einem unmittelbar anschließendem Gespräch vorzunehmen. Die Akteneinsicht dient der Gesprächsvorbereitung, daher ist es zwingend erforderlich mindestens einen oder mehrere Tage vor dem eigentlichen Gesprächstermin Einsicht zu nehmen, damit Sie die gewonnenen Erkenntnise auswerten und verarbeiten können.

Es kann ratsam sein die „Akteneinsicht in die vollständige Schülerakte“ schriftlich zu beantragen, damit die Schule sicherstellt, dass sich wirklich sämtliche Dokumente in der Akte befinden und nicht noch irgendwo mit anderen Unterlagen aufbewahrt werden oder sich bei Lehrkräften befinden. Fragen Sie ggf. nach, ob sich wirklich alle Dokumente in der Schülerakte befinden.

Die Schulleitung ist für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Sofern diese die Akteneinsicht in die vollständige Schülerakte oder die Anfertigung von Kopien verweigert, sollte die Akteneinsicht über die Schulaufsicht beantragt werden.

Kontakt: Wir beraten Sie gerne persönlich. Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin unter der
Telefonnummer 0221 29 43 84 98 oder per Mail unter beratungmittendrin-koeln.de


Weiterführende Links:

Bildungsportal Schulministerium NRW

BASS  § 122

BASS, Verordnung über die zur Verarbeitung von Daten 

Grafik mit Text: Neues Beratungsthema - www.mittendrin-koeln.de, darüber steht das Logo des mittendrin e.V mit den Claim: Inklusion schaffen wir.

Schlagworte

  • Schule

Auch interessant

Rechtsanspruch auf Schulbesuch und Teilnahme am Offenen Ganztag auch ohne Schulbegleitung wird von der Landesregierung NRW bestätigt

Eltern von Kindern mit Behinderungen, die eine Schulbegleitung (Integrationsassistenz) als Hilfe zur Teilhabe an Bildung bewilligt bekommen haben, werden immer wieder von Schulen dazu aufgefordert, ihre Kinder nicht zur Schule zu bringen, wenn die Schulbegleitung nicht anwesend ist. Wenn der Anbieter der Schulbegleitung kein Vertretungssystem gewährleistet, führt das immer wieder zu kurz- oder langfristigem "Schulausschluss". Das Teilhaberecht an Bildung, das mit der Schulpflicht einhergeht, tritt in diesen Fällen in den Hintergrund. Das ist aus Sicht des Ministeriums für Schule und Bildung…

Mehr

Schulbesuch trotz Erkrankung der Schulbegleitung

Uns erreichen immer wieder Anfragen von Eltern, die ihre Kinder nicht zur Schule schicken dürfen, weil die Schulbegleitung / Integrationsassistenz erkrankt ist. Gilt in diesen Fällen die Schulpflicht etwa nicht? Jedes Kind hat einen Rechtsanspruch auf Teilhabe an Bildung! Wenn Eltern ihre Kinder nicht zur Schule bringen drohen Zwangsgelder, umgekehrt scheint es unproblematisch zu sein, oder? Zur Rechtslage hat die Landesregierung NRW im Rahmen einer Landtagsanfrage Stellung genommen und das Recht auf Teilhabe an Bildung in den Vordergrund gestellt.

Mehr