Institut für Menschenrechte rügt Hessischen Verwaltungsgerichtshof

Es ist das Lieblingsurteil aller Schulpolitiker, die sich vor dem Aufbau eines inklusiven Bildungssystems drücken wollen: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hatte im Frühjahr den Eilantrag eines Mädchens mit Behinderung auf Besuch einer allgemeinen Schule

abgelehnt und die Zwangszuweisung in eine Sonderschule für Praktisch Bildbare (geistig Behinderte) bestätigt. Begründung: Das Recht auf Regelschule gelte in Deutschland erst, wenn die Bundesländer es in ihre Schulgesetze hineingeschrieben hätten. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat die Urteilsbegründung nun auseinander genommen. Der Befund: Die Kasseler Richter haben die Regeln des Völkerrechts nicht verstanden.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte erteilt darum Nachhilfe, die wir - laienhaft ausgedrückt - folgendermaßen auf den Punkt bringen:

Das Recht auf Regelschule und angemessene Vorkehrungen gilt nach dem Grundsatz des Diskriminierungsverbotes hier und jetzt!

Diese Bestimmung ist überall in Deutschland unmittelbar zu beachten. Es sind nicht einmal Änderungen in den Länder-Schulgesetzen dafür notwendig. Wenn der Bund völkerrechtliche Verpflichtungen anerkennt, gelten sie im ganzen Land, unabhängig von föderalistischen Zuständigkeiten. Dies ist auch bei sämtlichen früheren Menschenrechtsverträgen genau so gehandhabt worden. Niemals hat es Umsetzungsgesetze der Länder gegeben und niemals sind sie verlangt worden.

Um das Recht auf allgemeine Schule im Einzelfall zu gewährleisten, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, alles Mögliche für angemessene Vorkehrungen zu tun, auch über den Status Quo hinaus. Der HInweis, unter den derzeitigen Bedingungen sei Integration nicht möglich, ist rechtswidrig. Die Behörde muss nachweisen, warum es ihr nicht möglich ist, die Bedingungen entsprechend zu verbessern.

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