Die Ausbildungsordnung für Sonderpädagogische Förderung (AO-SF) räumt die Möglichkeit ein, dass einige Kinder besonders intensiv pädagogisch gefördert werden.
§15 der AO-SF besagt: „Geht bei einem Schüler oder einer Schülerin der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Emotionale und soziale Entwicklung, Sehen oder Hören und Kommunikation erheblich über das übliche Maß hinaus, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über eine intensivpädagogische Förderung.“
Der Entscheidung der Schulaufsicht erfolgt in der Regel auf einen Antrag der Schule hin, die darlegt, warum sie der Meinung ist, dass ein Kind besonders intensiv gefördert werden muss. Außerdem erklärt die Schule wie sie diese intensive Förderung gewährleisten will.
Die Entscheidung, ob ein Kind Intensivpädagogische Förderung erhält oder nicht, ist eine rein schulfachliche Entscheidung, bei der Feststellungen nach den Sozialgesetzbüchern (Rehabilitation und Teilhabe) keine Rolle spielen.
Schulen, die intensivpädagogische Förderung anbieten, haben dazu spezielle Programme und Maßnahmen entwickelt und vereinbart.
Für diese Programme und Maßnahmen erhalten diese Schulen zusätzliche personelle Ressourcen (Lehrerstunden). In der Konsequenz bedeutet das, dass nicht alle Schulen Intensivpädagogische Förderung anbieten können, da nicht allen Schulen diese zusätzliche Ressource zur Verfügung steht.
Für Ihr Kind bedeutet es: Wurde bei Ihrem Kind der Bedarf auf Intensivpädagogische Unterstützung festgestellt, so grenzt dies bei einem Schulwechsel Ihre Wahlmöglichkeiten ein, da nicht alle Schulen diese Förderung anbieten. Dies betrifft in besonderem Maße auch einen Wechsel in eine Schule des Gemeinsamen Lernens, da diese Schulen in der Regel keine Intensivpädagogische Förderung anbieten können.
Die Entscheidung über den Bedarf an Intensivpädagogischer Förderung ist also eine gravierende Entscheidung für den Bildungsweg Ihres Kindes.
Praxistipp:
Förderschulen informieren Eltern nicht immer darüber, dass Sie die intensivpädagogische Förderung beim Schulamt beantragen oder beantragt haben. Die Bewilligung gilt für ein Schuljahr.
Teilweise müssen wir feststellen, dass Förderschulen schon bei der Anmeldung die intensivpädagogische Förderung beantragen, ohne die Schüler:innen überhaupt persönlich kennengelernt zu haben. Auf Nachfrage lautet die Antwort meist: “Das machen wir immer so, das ist ganz normal”. Unterschreiben Sie daher nichts, wovon Sie nicht überzeugt sind und lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, weil irgendwelche Fristen ablaufen würden. Informieren Sie sich, nehmen Sie sich die erforderliche Zeit zum Nachdenken, bevor Sie gravierenden Maßnahmen zustimmen.
Wenden Sie sich ggf. an die Schulaufsicht, um Ihre Bedenken geltend zu machen, so dass entweder ein Antrag der Förderschule vom Schulamt abgelehnt, der Antrag durch die Förderschule zurückgenommen oder für das nächste Schuljahr nicht gestellt wird. Dies ist immer dann von besonderer Bedeutung, wenn ein Wechsel auf eine inklusive Schule ins Gemeinsame Lernen gem. § 20 Abs. 2 Schulgesetz beabsichtigt ist.
Hilfreich ist oft die Akteneinsicht, um herauszufinden, ob Ihr Kind tatsächlich ein “über das übliche Maß” hinausgehenden Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung tatsächlich benötigt. Die Rahmenbedingungen an den Förderschulen mit kleinen Klassen, mehreren Sonderpädagog:innen in diesen Klassen (und oft mehreren Integrationskräften bzw. Mitarbeitenden im multiprofessionellen Team) stellen zunächst einmal einen sehr guten Rahmen dar, um die erforderliche sonderpädagogische Förderung zu gewährleisten. Demnach darf die “Intensivpädagogische Förderung” nur im Ausnahmefall und zusätzlich individuell nachvollziehbar begründet für Ihr Kind beantragt werden. Wenn es für Sie nicht offensichtlich ist, warum eine solche intensivpädagogische Maßnahme notwendig ist, lassen Sie sich die Gründe zuerst von der Schule erläutern. Zusätzlich haben Sie gem. § 120 Abs. 9 Schulgesetz das Recht auf Akteneinsicht in die Schülerakte, um sich selbst davon überzeugen zu können. Sie dürfen auch Kopien daraus erhalten, bei Bedarf auch von der gesamten Schülerakte.
Eine gute Erläuterung zum Thema finden Sie in den Broschüren und Informationen der Bezirksregierung Arnsberg, die wir unten verlinkt haben.
Geltungsbereich:
Die hier beschriebene Regelung bezieht sich ausdrücklich auf das Schulrecht in NRW.
Kontakt:
Wir beraten Sie gerne persönlich. Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin unter der
Telefonnummer 0221 29 43 84 98 oder per Mail unter beratungmittendrin-koeln.de.
Weiterführende Informationen:
Intensivpädagogische Maßnahmen
(Antragsverfahren, Informationen der Bezirksregierung Arnsberg mit Broschüren zu den einzelnen Förderschwerpunktenk, gültig in ganz NRW)