Persönliche Aufzeichnungen der Lehrkräfte oder Zwischenbewertungen sind von diesem Recht ebenso ausgenommen wie ggf. Geheimhaltungsinteressen Dritter.
Rechtsgrundlagen: § 120 Abs. 9 Schulgesetz NRW; § 3 Abs. 4 Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern
Geltungsbereich: Nordrhein-Westfalen - vergleichbare Regelungen existieren auch in den Schulgesetzen anderer Bundesländer
Praxistipp:
Bei Problemen an der Schule kann die Akteneinsicht im Vorfeld von Gesprächen helfen, einen besseren Überblick über die tatsächlich dokumentierten Ereignisse und Abläufe zu erhalten. Es ist daher wichtig die Akteneinsicht nicht direkt im zeitlichen Zusammenhang mit einem unmittelbar anschließendem Gespräch vorzunehmen. Die Akteneinsicht dient der Gesprächsvorbereitung, daher ist es zwingend erforderlich mindestens einen oder mehrere Tage vor dem eigentlichen Gesprächstermin Einsicht zu nehmen, damit Sie die gewonnenen Erkenntnise auswerten und verarbeiten können.
Es ist ratsam die „Akteneinsicht in die vollständige Schülerakte“ schriftlich bei der Schulleitung zu beantragen, damit die Schule sicherstellt, dass sich wirklich sämtliche Dokumente in der Akte befinden und nicht noch irgendwo mit anderen Unterlagen aufbewahrt werden oder sich bei Lehrkräften befinden. Fragen Sie ggf. nach, ob sich wirklich alle Dokumente in der Schülerakte befinden. Lassen Sie sich nicht von anderslautetenden Aussagen des Sekretariats oder von Lehrkräften irritieren.
Auch wenn seitens der Schulleitung gesagt wird, dass eine Weisung der Schulaufsicht die Akteneinsicht oder das Recht Kopien zu machen verhindert, legen Sie umgehend Beschwerde bei der zuständigen Bezirksregierung ein. Für solche Fälle ist das Dezernat 48 bei allen Bezirksregierungen zuständig (Schulrecht).
Die Schulleitung ist für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Sofern diese die Akteneinsicht in die vollständige Schülerakte, das AOSF-Gutachten oder die Anfertigung von Kopien verweigert, sollte die Akteneinsicht über die Schulaufsicht als Beschwerde beantragt werden. Grundsätzlich reicht der Blick in die entsprechende Rechtsgrundlage.
Sie können bei Bedarf innerhalb kurzer Zeit mehrfach Akteneinsicht nehmen, das Schulgesetz sieht diesbezüglich keine Begrenzung vor.
Geltungsbereich: Nordrhein-Westfalen
Kontakt: Wir beraten Sie gerne persönlich. Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin unter der
Telefonnummer 0221 29 43 84 98 oder per Mail unter beratungmittendrin-koeln.de.
Weiterführende Links:
Bildungsportal Schulministerium NRW
BASS, Verordnung über die zur Verarbeitung von Daten