Auf diese sogenannten „Nachteilsausgleiche“ haben die betroffenen Schüler:innen ein Recht. Sie sollen dafür sorgen, dass sie beim Lernen im Unterricht, bei den Hausaufgaben und bei Prüfungen (Klassenarbeiten, Tests, Lernzielkontrollen) nicht wegen der Behinderung weniger leisten können und schlechtere Noten bekommen.
Ausgestaltung von Nachteilsausgleichen (NTA)
Als Nachteilsausgleiche können beispielsweise die äußeren Rahmenbedingungen einer Leistungsüberprüfung oder die Unterrichtsorganisation durch zeitliche, technische, personelle oder räumliche Anpassungen verändert werden. In Einzelfällen können auch Aufgaben verändert werden.
Dazu zählen etwa:
- die Verlängerung von Vorbereitungs- oder Bearbeitungszeiten
- Hilfen zur zeitlichen Strukturierung
- die Verwendung von speziellen Unterrichtsmaterialien (auch in elektronischer Form)
- das Ersetzen von mündlichen durch schriftliche Prüfungen (oder umgekehrt)
- den Einsatz von technischen Hilfsmitteln wie Tablets, Computern oder Talkern
- die Möglichkeit, die Leistungsüberprüfung in einem separaten Raum unter Aufsicht durchzuführen
- Gewährung von zusätzlichen oder verlängerten Ruhepausen
Mehr konkrete Beispiele zur Umsetzung finden Sie u.a. unter dem Link: Wir für Pänz e.V. .
Außerdem finden Sie am Ende dieses Artikels unter "Dokumentation" einen Link zur "Vorlage Dokumentationsbogen" auf der Webseite des Kreis Warendorf. Dort kann eine Excel-Tabelle heruntergeldaden werden, die im unteren Bereich spezielle Nachteilsausgleiche für ADHS, Autismus, Dyskalkulie, Hören, KME, LRS, Sehen, Selektiver Mutismus beinhaltet. Bitte schauen Sie sich diese Vorlage an, da Sie sowohl Ihnen als auch den Lehrkräften Hinweise auf ggf. erforderliche Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Nachteilsausgleichen gibt.
Praxistipp zur Beantragung von Nachteilsausgleichen
- Voraussetzung für die erstmalige Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist u.a. eine medizinische Diagnose der Behinderung bzw. Erkrankung, ein ärztliches Attest, ein Feststellungsbescheid über das Vorliegen einer (Schwer-)Behinderung oder die Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs durch die Schulaufsicht. Reichen Sie diese Nachweise mit der Antragstellung ein, sofern sie der Schule noch nicht vorliegen.
- Die Attestpflicht gilt nicht für Nachteilsausgleiche im Zusammenhang mit einer von den Lehrkräften festzustellenden Lese-Rechtschreibschwäche (LRS), LRS-Erlass, s.u.
- Den Antrag können Eltern und Lehrer:innen bei der Schulleitung stellen. Die Nachteilsausgleiche müssen von Schuljahr zu Schuljahr neu beantragt und von der Schulleitung genehmigt werden.
- Unserer Erfahrung nach ist es wichtig, dass Sie als Eltern oder Schüler:innen sich selbst darum kümmern. Erfahrungsgemäß sind viele Lehrer:innen über das Recht auf Nachteilsausgleiche nicht gut informiert.
- Sprechen Sie zu Schuljahresbeginn die Lehrkräfte bzw. zuständigen Koordinator:innen darauf an und vereinbaren ein Beratungsgespräch.
- Nachteilsausgleiche können formlos, sollten aber besser schriftlich beantragt werden, damit Sie Nachweise darüber haben und ggf. gegen eine Ablehnung vorgehen können (z.B. Einschaltung der Schulaufsicht).
- Die Nachteilsausgleiche müssen schriftlich festgehalten und in die Schüler:innenakte aufgenommen werden, das ist besonders wichtig für die Weitergewährung bei Übergängen in die Sekundarstufe II und für die Gewährung bei Zentralen Prüfungen (z.B. ZAP 10, Abitur).
- Ausdrücklich festlegen, dass die Schule dafür verantwortlich ist, die Information über die konkreten Nachteilsausgleiche an alle Lehrer:innen, besonders bei Lehrer:innenwechseln und zum neuen Halbjahr, weiterzugeben (über Klassenlehrer:innen, Klassenkonferenz, Stufenkonferenz).
- Nicht alle Schulen verfügen über ein größeres Erfahrungswissen im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Nachteilsausgleiche in Abhängigkeit von den individuellen Beeinträchtigungen. Bei auftretenden Abstimmungsproblemen mit der Schule können Sie sich an die örtlich zuständigen Inklusionskoordinator:innen, Inklusionsfachberater:innen, Autismusfachberater:innen oder Ansprechpartner:innen der Schulaufsicht (Schulamt oder Bezirksregierung) wenden.
Was passiert, wenn der bewilligte Nachteilsausgleich nicht umgesetzt wird
Leistungsnacheise, die ohne Einhaltung der schriflich zugesicherten NTA erbracht worden sind, verstoßen u.a. gegen das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes (s.u.) und das Schulrecht. Die Rechtsfolge daraus ist, dass der Leistungsnachweis entweder unter Gewährung des NTA wiederholt werden muss oder ersatzlos nicht be- und gewertet werden darf. Diese Leistung darf nicht in die schriftliche oder ggf. mündliche Notenbildung mit einfließen.
Wir hören in der Praxis immer wieder davon, dass Schulen NTA nicht umsetzen, sei es aus Versehen oder weil nicht alle Lehrkräfte immer gleich gut darüber informiert sind. Legen Sie schriftlich Beschwerde gegen den Leistungsnachweis ein, dann muss die Schule darüber entscheiden. In NRW muss die Schule Ihre Eingabe an die Schulaufsicht weiterleiten, wenn sie ihr nicht statt gibt. Haben Sie grundsätzliche Probleme bei der Gewährung oder praktischen Umsetzung von NTA an der Schule Ihres Kindes, wenden Sie sich direkt an die zuständige Schulaufsicht mit der Bitte um Unterstützung.
Geltungsbereich:
Das Benachteiligungsverbot leitet sich aus Artikel 3 des Grundgesetzes, aus Paragraf 209 des Neunten Teils des Sozialgesetzbuches (SGB IX) und § 2 Abs. 5 des Schulgesetzes NRW ab (vergleichbare Regelungen existieren in den Schulgesetzen der Bundesländer). Der Nachteilsausgleich dient der Kompensation, der durch die Beeinträchtigung entstehenden Nachteile, und stellt keine Bevorzugung gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern dar. Als wesentlicher Bestandteil eines "barrierefreien Unterrichts während der gesamten Schullaufbahn" ist er in der Richtlinie der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 20.10. 2011 aufgenommen und schließt auch die Berufsausbildung ein.
Kontakt: Wir beraten Sie gerne persönlich. Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin unter der
Telefonnummer 0221 29 43 84 98 oder per Mail unter beratungmittendrin-koeln.de.
Weiterführende Informationen/Links:
- Orientierungshilfen für Schulleitungen zur Gewährung von Nachteilsausgleichen
- Nachteilsausgleich bei zentralen Prüfungen
- Nachteilsausgleich Schüler
- Handreichung Bezirksregierung Köln - Inklusion an Schulen
Autismus
- Empfehlungen zum Nachteilsausgleich bei Autismus
- Fallberatung Austismus, Bezirksregierung Köln
- Inklusion Themenheft 2 - Bezirksregierung Düsseldorf
- Stellungnahme Bundesverband Autismus zu Nachteilsausgleichen
LRS
Dokumentation