NRW: Behörden zwingen weiter Kinder in Sonderschulen

Ilir I. aus Köln ist im August 6 Jahre alt geworden. Der autistische Junge hat im Kindergarten große Fortschritte im Sozialverhalten gemacht.

Für die Schule finden seine Eltern ihn jedoch noch nicht reif. Sie möchten ihn ein Jahr zurückstellen lassen. Das Schulamt für die Stadt Köln lehnte jedoch die Rückstellung ab und wies Ilir zu Schuljahresbeginn auf eine Sonderschule zu, obwohl die Eltern auf Gemeinsamen Unterricht bestehen. Die Eltern gingen vor Gericht. Das Kölner Schulamt will die Entscheidung des Gerichts aber nicht abwarten. Das Amt besteht darauf, dass der Junge sofort die Förderschule besucht und ordnete sofortigen Vollzug an. Seinem Kindergarten wurde mitgeteilt, dass er den Jungen nicht weiter betreuen dürfe. Ilir ist kein Einzelfall. Zwei Jahre ist es her, dass Bundestag und Bundesrat die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung ratifiziert haben und sich damit verpflichteten, das Recht auf gemeinsames Lernen zu garantieren. Doch immer noch zwingen Behörden in Nordrhein-Westfalen Kinder und Jugendliche gegen ihren Willen bzw. den ihrer Eltern, Sonderschulen zu besuchen.

Die Zwangsmaßnahmen überraschen, denn eigentlich stehen in NRW die politischen Zeichen auf Inklusion. Am 1. Dezember hat der Landtag mit großer Mehrheit der Stimmen von SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke der Regierung den Auftrag erteilt, ein inklusives Bildungssystem aufzubauen und den individuellen Rechtsanspruch auf Integration gesetzlich zu verankern.
Allein zu den Schulaufsichtsbehörden, die als Landesbeamte dem Schulministerium unterstehen, hat sich das offenbar noch nicht herumgesprochen. Es sind einzelne Beamte, die Eltern weiterhin gegen deren Willen und mit brachialen Methoden wie der Anordnung sofortigen Vollzugs zwingen, ihre Kinder in Sonderschulen zu geben.
Eine gesetzliche Verpflichtung so zu handeln, haben sie nicht. Auch nach der aktuellen Gesetzeslage können die Schulaufsichten Kinder mit Behinderung auf allgemeinen Schulen lernen lassen. Sie können auch neue Integrationsklassen einrichten und dafür Sonderpädagogen aus den Sonderschulen abordnen. All dies sind „Ermessenfragen".
Bis heute sind Kinder und Jugendliche mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen davon abhängig, ob „ihr" Schulrat seinen Ermessenspielraum für die Integration nutzt oder ob er bis zur letzten Minute - sprich: zu einer Schulgesetzänderung - die SchülerInnen in die Sonderschulen zwingt.
Der Elternverein mittendrin e.V. hält das Vorgehen der Schulbehörden für nicht mehr länger hinnehmbar. „Der Landtag hat mit großer Mehrheit beschlossen, dass mit dem Sonderschulzwang Schluss sein soll und die Zukunft dem gemeinsamen Lernen gehört", sagt die mittendrin-Vorsitzende Eva-Maria Thoms, „da kann man die Kinder nicht weiter ungerührt mit staatlichen Zwangsmaßnahmen in Sonderschulen stecken, nur weil die neuen Gesetze noch nicht fertig sind. Wir brauchen dringend Übergangslösungen. Und wir brauchen klare Anweisungen an die Schulbehörden, dass die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten für Gemeinsamen Unterricht konsequent zu nutzen sind."

2. Fall: Begum K.
Die 8jährige Begum besucht die 3. Klasse einer Kölner Grundschule. Sie spricht schlecht deutsch und hat Schwierigkeiten zu lernen. Die Schule leitete ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (nach AOSF) ein. Die Gutachterin stellte eine Lernbehinderung fest und empfahl den Gemeinsamen Unterricht. Das Schulamt für die Stadt Köln entschied jedoch, Begum müsse auf eine „Förderschule Lernen" wechseln und ordnet gleich Sofortvollzug an. Der Grundschule wird zeitgleich mitgeteilt, dass sie Begum nicht mehr unterrichten dürfe. Ohne Vorankündigung werden die Eltern mit dem Kind am nächsten Morgen vor die Schultür gewiesen.
Die Eltern gehen gegen die Zuweisung vor Gericht und stellen einen Eilantrag, dass Begum weiterhin zu ihrer Schule gehen darf. Erst auf Anweisung des Verwaltungsgerichts erlaubt das Schulamt der Grundschule, Begum vorübergehend wieder aufzunehmen. Der Eilantrag scheitert jedoch und sofort weist das Schulamt die Schule wieder an, Begum nicht mehr zu beschulen. Die Anwältin der Familie legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster ein. Erst auf Anfrage des OVG an das Schulamt, warum es nicht wenigstens das Eilverfahren abwarten könne, lässt das Amt es wieder zu, dass Begum zur Schule geht.

3. Fall: Igor R.
Der 6jährige Igor aus Remscheid fiel schon früh durch seine weit überdurchschnittliche Intelligenz auf - und durch sein schlechtes Sozialverhalten. Sein Verhalten besserte sich jedoch, als er im letzten Kindergartenjahr in einen anderen Kindergarten wechselte, der sich sehr um die Förderung des Jungen bemühte. Als Igor sich in der Grundschule vorstellte, leitete die Schule das AOSF-Verfahren ein. Das Schulamt für die Stadt Remscheid entschied, dass Igor eine „Förderschule für soziale und emotionale Entwicklung" besuchen muss, obwohl die Förderschule mit hochbegabten Kindern keine Erfahrung hat. Die Eltern gingen vor Gericht. Weil das Schulamt aber Zwangsmittel androhte, schulten die Eltern Igor gegen ihren Willen auf der Förderschule ein. Dort verschlechterte sich Igors Verhalten zusehends. Den Eilantrag auf Gemeinsamen Unterricht lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Erst das Oberverwaltungsgericht in Münster hielt den Sofortvollzug für rechtswidrig. Bis zur Gerichtsentscheidung über die Zuweisung zur Förderschule darf Igor nun probeweise eine Schule mit Gemeinsamem Unterricht besuchen.

4. Fall: Gizem E.
Seit Gizem in der Schule ist, bemängelt die Lehrerin einer Kölner Grundschule, das Mädchen habe Probleme bei der Merk- und Konzentrationsfähigkeit. Es falle ihr schwer, sich an die Klassenregeln zu halten. Die Sozialpädagogen einer Jugendeinrichtung, in die Gizem zur Nachmittagsbetreuung geht, wundern sich über die Schulprobleme, weil Gizem nächmittags in der Betreuung völlig unauffällig ist. Dennoch wird von der Schule ein AOSF-Verfahren eingeleitet. Gizem werden vom Gutachter schwere Defizite bescheinigt. Gizem geht weiter zur Grundschule, doch ein Jahr später entscheidet das Schulamt für die Stadt Köln, das Mädchen müsse zur Sonderschule. Sofortvollzug. Die Eltern gingen vor Gericht. Den Antrag auf aufschiebende Wirkung haben Verwaltungsgericht Köln und Oberverwaltungsgericht Münster zurückgewiesen.

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