NRW: Wie weit ist "soweit wie möglich"??

Das Schulministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine erste Änderung im Schulrecht vorgenommen, die das Land auf dem Weg zur Inklusion voran bringen soll.

Eine geänderte Verwaltungsvorschrift zum Sonderschul-Aufnahmeverfahren AO-SF weist die Schulaufsichten an, die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu beachten und Kindern und Jugendlichen den Gemeinsamen Unterricht zu ermöglichen. Wir freuen uns über das erste "handfeste" Ergebnis einer neuen Schulpolitik und hoffen, dass diese Änderung bei den Schulaufsichten Eindruck hinterlässt. In diesem Zusammenhang: Hätte es nicht etwas konkreter sein können?

Der Wunsch nach Integration in die Regelschule soll "soweit wie möglich" erfüllt werden, heißt es in der neu gefassten Verwaltungsvorschrift. Aber was - mit Verlaub - ist möglich? Während der eine Schulrat es möglich machen wird, massiv neue Plätze im Gemeinsamen Unterricht zu schaffen und dafür auch Lehrer aus Förderschulen zu versetzen, wird der nächste es vielleicht schon ganz und gar unmöglich finden, für ein Kind mit Lernschwierigkeiten eine Schule der Sekundarstufe zu finden.

Wir werden es in den nächsten Monaten erleben - und die unterschiedlichen Interpretationen von "soweit wie möglich" gern veröffentlichen.

Immerhin: scheitert die Integration in die Regelschule, muss die Schulaufsicht "umfassend" begründen. Aber was ist nun wiederum "umfassend"?

Und was heißt das alles für diejenigen Kinder, die gerade in diesen Wochen mit Zwangsmaßnahmen in die Sonderschulen gezwungen werden? Ist für sie ein Umdenken der Schulaufsichten "möglich"? Das Schulministerium jedenfalls will sich dem Vernehmen nach bei diesen Verfahren heraushalten: Man mische sich nicht in laufende Verfahren ein. Also "Pech gehabt" für Illir und Gizem?

Schlagworte

  • NRW