Doch lassen sich aus der Konvention schon jetzt einklagbare Rechte auf Integration in der Schule herleiten? Einerseits nicht, meinen die Frankfurter Anwälte der internationalen Kanzlei Latham und Watkins. Doch das "Andererseits" ist lesenswert.
Für die Kernforderung des Artikel 24 nach einem inklusiven Bildungssystem können die Bundesländer einen progressiven Realisierungsvorbehalt geltend machen, unter dem Motto: Das dauert, das kostet, und im Moment haben wir kein Geld. Die Bestimmungen der Konvention zur Nicht-Diskriminierung jedoch haben unmittelbare Rechtskraft - ob ihre Umsetzung Geld kostet oder nicht. Das Rechtsgutachten im Originaltext. Link