Schulbesuch trotz Erkrankung der Schulbegleitung

Uns erreichen immer wieder Anfragen von Eltern, die ihre Kinder nicht zur Schule schicken dürfen, weil die Schulbegleitung / Integrationsassistenz erkrankt ist. Gilt in diesen Fällen die Schulpflicht etwa nicht? Jedes Kind hat einen Rechtsanspruch auf Teilhabe an Bildung! Wenn Eltern ihre Kinder nicht zur Schule bringen drohen Zwangsgelder, umgekehrt scheint es unproblematisch zu sein, oder? Zur Rechtslage hat die Landesregierung NRW im Rahmen einer Landtagsanfrage Stellung genommen und das Recht auf Teilhabe an Bildung in den Vordergrund gestellt.

Das Ministerium für Schule und Bildung hat in seiner Antwort vom 20. September 2022 die Individualrechte von Schülerinnen und Schülern mit Schulbegleitung gestärkt:

"Die Aufnahme an einer Schule darf nicht an die Bedingung geknüpft sein, dass das Kind eine Schulbegleitung erhält. Es besteht auch nicht die Möglichkeit, einen Schüler/eine Schülerin generell vom Unterricht auszuschließen, wenn dieser ohne die Schulbegleitung den Unterricht besucht. Ein Ausfall der Schulassistenz ist kein Grund zum Ausschluss vom Unterricht."

Schulen sind demnach verpflichtet, den Schulbesuch grundsätzlich  sicherzustellen. Es darf keinen Automatismus geben, nach dem ein Ausschluss vom Unterricht die Folge einer erkrankten Schulbegleitung ist! Bevor Schulen als "ultima ratio" zu solch einem Mittel greifen, sind sie gehalten andere Möglichkeiten zu erwägen und auszuschöpfen. Nicht jedes Kind mit Schulbegleitung ist ohne diese zeitweise unbeschulbar. Je nach Alter, Schulform und Beeinträchtigung reichen oft Hilfestellungen durch Lehrkräfte und Mitschüler:innen. Das wissen wir aus den Rückmeldungen von Eltern genauso wie durch die Erfahrung mit unseren Kindern, die z.T. ebenfalls eine Schulbegleitung benötigten.

Wir verstehen die Antwort der Landesregierung weiterhin so, dass vor der "Verkündung" eines solchen Schulausschlusses ein Gespräch mit den Eltern geführt werden muss. Dabei sollte die Schule ihre Überlegungen und Abwägungen nachvollziehbar erläutern und mit den Eltern gemeinsam nach Lösungen suchen. Es kann sein, dass Alternativen gefunden werden wie z.B. die zeitweise Vertretung durch Eltern / andere Personen oder ein zeitlich verkürzter Schulbesuch. Bei Schwierigkeiten mit den Schulleitungen können Sie sich direkt an die Schulaufsicht (Schulamt und Bezirksregierung) wenden.

Geltungsbereich: 

Nordrhein-Westfalen

(Wie es in den anderen Bundesländern geregelt ist, sollten Sie beim jeweiligen Schul-/Bildungsministerium erfragen)


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Weiterführende Informationen/Links:

Stellungnahme der Landesregierung/Antwort des Ministeriums für Schule und Bildung

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  • Schule