Zurückstellung von der Einschulung

Aus erheblichen gesundheitlichen Gründen können Kinder für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Die Schulleitung entscheidet über die Zurückstellung auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens.

Die Schulleitung ist verpflichtet sich mit diesem Gutachten auseinanderzusetzen, sie ist aber nicht an die Empfehlung des Gutachtens gebunden. Die Schulleitung bezieht von den Eltern vorgelegte fachärztliche und fachtherapeutische Stellungnahmen in ihre Entscheidung mit ein. Sie kann sich über das amtsärztliche Gutachten hinwegsetzen, wenn erhebliche Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch eine zu frühe Einschulung bestehen (präventive Wirkung).

Bei Kindern mit Behinderung müssen zusätzliche gesundheitliche Gründe bestehen, da eine Zurückstellung alleine aufgrund der Behinderung nicht möglich ist.

Die Entscheidung der Schulleitung stellt einen Verwaltungsakt dar, so dass keine mündliche Ablehnung erfolgen kann. Die Ablehnung muss Ihnen mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid zugestellt werden, damit Sie ggf. Rechtsmittel einlegen können.

Rechtsgrundlagen: § 35 Abs. 3 Schulgesetz NRW;  Erlass des Ministeriums für Schule und Bildes des Landes NRW v. 5.10.2017

Geltungsbereich: Nordrhein-Westfalen 

Praxistipp: Bevor Sie die Zurückstellung Ihres Kindes bei der Schulleitung beantragen sollten Sie fachärztliche und fachtherapeutische Stellungnahmen einholen, um diese im Gespräch mit der Schulleitung vorzulegen. Die Berichte von Ärzten und Therapeuten müssen Aussagen und Feststellungen über erhebliche gesundheitliche Auswirkungen einer zu frühen Einschulung enthalten, damit die Schulleitung diese überhaupt berücksichtigen kann.

Die Entscheidung trifft nicht die Schulaufsicht, sondern die Schulleitung!
Bestehen Sie auf einem Ablehnungsbescheid, falls man Ihnen nur mündlich eine Absage erteilt.

Kontakt: Wir beraten Sie gerne persönlich. Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin unter der
Telefonnummer 0221 29 43 84 98 oder per Mail unter beratungmittendrin-koeln.de


Weiterführende Links:

Runderlass Schulministerium NRW

BASS, §35 Beginn der Schulpflicht

BASS, Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule

Grafik mit Text: Neues Beratungsthema - www.mittendrin-koeln.de, darüber steht das Logo des mittendrin e.V mit den Claim: Inklusion schaffen wir.

Schlagworte

  • Schule

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