Mit einem Pflegegrad haben Sie automatisch neben dem monatlichen Pflegegeld (ab Pflegegrad 2) einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro. Er kann abgerechnet werden für qualitätsgesicherte Leistungen, die
- pflegende Zu- und Angehörige entlasten und/oder
- die Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit Pflegebedürftiger in ihrem Alltag fördern.
Der Entlastungsbetrag wird Ihnen nicht einfach so ausgezahlt wie das Pflegegeld. Sie müssen in Vorleistung gehen und bekommen Ihr Geld nach Vorlage von Quittungen von der Pflegeversicherung zurück. Wenn Sie dafür einen Dienst nutzen, kann dieser auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Sie können dieses Geld ansparen, mit ins neue Jahr nehmen und dann bis zum Stichtag 30.06. abgerechnet haben. Das bedeutet:
- dass Sie entweder laufend jeden Monat das Geld z.B. für eine Putzfrau nutzen können oder für die Erledigung von Einkäufen usw. oder
- dass Sie das Geld über viele Monate ansparen um z.B. für eine Entlastung im Urlaub das Geld vor Ort nutzen können, damit alle die Chance auf einen entspannten Urlaub haben oder
- Sie können das Geld auch nutzen, um mal ein Wochenende allein wegzufahren und den Angehörigen gut versorgt wissen möchten, oder Sie möchten in Ruhe Ihre Wohnung renovieren ...
Um den Entlastungbetrag sinnvoll nutzen zu können, besteht die Möglichkeit sich an einen anerkannten Dienst zu wenden, den Sie im offiziellen Portal des Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (NRW) finden. Hier können Sie nach Angeboten in Ihrer direkten Umgebung suchen: Angebotsfinder
Nachbarschaftshilfe
Sie können den Entlastungsbetrag aber auch in Form der Nachbarschaftshilfe abrechnen. In dem Fall reichen Sie das Geld an eine Person weiter die z.B. putzt, wäscht, Einkäufe erledigt, mit der Pflegeperson etwas unternimmt usw.. Diese Möglichkeit empfieht sich besonders deswegen, weil Sie in der Regel mehr Stunden für Ihr Geld erhalten! Der Stundenlohn im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ist deutlich günstiger als über gewerbliche Dienstleister und unterliegt der freien Verhandlung (mindestens jedoch der gesetzliche Mindestlohn).
Früher musste diese Entlastungsperson einen Pflegekurs machen, heute ist das keine zwingende Voraussetzung mehr. Entweder muss man
• an einem Nachbarschaftshelferkurs oder
• an einem Pflegekurs teilgenommen haben
oder
• bestätigen, dass man das Informationsangebot der Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz kennt.
Unter nachbarschaftshilfe.nrw können Sie nachlesen und direkt erledigen, was zu tun ist. Es gibt dort eine Information, die die Entlastungsperson/Nachbarschaftshilfe lesen muss und durch Unterschrift bestätigt, dass sie dies getan hat.
Wichtig zu wissen:
- Seit 2024 darf eine Person im Rahmen der Nachbarschaftshilfe zwei Menschen gleichzeitig entlasten.
- Die Nachbarschaftshelferin / der Nachbarschaftshelfer darf nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und auch nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AnFöVO).
- Der Nachbarschaftshelfer darf bis zu 3000 Euro im Jahr steuerfrei einnehmen.
- Sozialleistungsempfänger müssen diese Einnahmen angeben, die ggf. nach Abzug eines Freibetrages auf laufende Leistungen angerechnet werden.
Kontakt:
Wir beraten Sie gerne persönlich. Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin unter der
Telefonnummer 0221 29 43 84 98 oder per Mail unter beratungmittendrin-koeln.de.
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