Eilverfahren

Mit einem Eilverfahren kann eine Behörde oder ein Rehabilitationsträger vorläufig verpflichtet werden, eine Leistung zu erbringen oder eine Entscheidung auszusetzen,

bis in der Hauptverhandlung eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller ohne das Eilverfahren in eine Notlage gerät oder unzumutbare Nachteile entstehen. Dies kann nicht nur im Bereich des Bezugs von Sozialleistungen zum Lebensunterhalt eintreten: Wenn ein Kind z.B. ohne die beantragte Integrationsassistenz, die Übernahme von Fahrtkosten oder Hilfsmitteln nicht eingeschult werden kann oder die weitere Beschulung durch eine Nichtbewilligung nicht möglich ist, kann ein solches Eilverfahren kurzfristig helfen, das Recht auf Teilhabe an Bildung sicherzustellen.

Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des Eilverfahrens ist kein Anwaltszwang vorgesehen. Sie müssen jedoch einen Anforderungsgrund und einen Anforderungsanspruch glaubhaft machen. Es ist sinnvoll einen Fachanwalt zu konsultieren, um nicht durch einen fehlerhaften Antrag die Erfolgsaussichten zu gefährden.

Wer über keine Rechtschutzversicherung oder ausreichende eigene finanzielle Mittel verfügt, um einen Rechtsbeistand zu bezahlen, der kann auf Antrag Beratungs- und Prozesskostenhilfe erhalten.

Kontakt: Wir beraten Sie gerne persönlich. Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin unter der
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Weiterführende Links:

DGB Rechtsschutz GmbH - Beispiel Eilverfahren

Justizportal NRW - Die einstweilige Anordnung

Grafik mit Text: Neues Beratungsthema - www.mittendrin-koeln.de, darüber steht das Logo des mittendrin e.V mit den Claim: Inklusion schaffen wir.

Schlagworte

  • Recht bekommen