Egal ob bei der Schulanmeldung oder während der regulären Schulzeit, die Frage ob ggf. eine sonderpädagogische Förderung beantragt werden soll, verunsichert Eltern häufig. Im Hintergrund steht meist die Befürchtung, dass ein festgestellter Förderbedarf automatisch einen Schulwechsel zu einer Förderschule zur Folge hat. Das stimmt aber nicht!
“Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen.” (§ 20 Abs. 2 Schulgesetz NRW).
Tatsächlich können Kinder selbst mit schweren und Mehrfachbehinderungen eine (inklusive) Schule des gemeinsamen Lernens besuchen. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, wenn die
- personellen und sächlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind
und - nicht mit vertretbaren Aufwand erfüllt werden können,
kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern die allgemeine Schule anstelle der Förderschule oder die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen (§ 20 Abs. 4 SchulG).
Uns ist in den letzten Jahren kein einziger Fall in NRW bekannt geworden, in dem ein solcher Ausnahmefall vorgelegen hat.
Tipps:
- Schauen Sie sich bei der Schulwahl, egal ob bei der Einschulung oder beim Wechsel auf die weiterführende Schule, verschiedene Schulen an. Versuchen Sie, wenn möglich, im Unterricht zeitweise zu hospitieren, um sich einen besseren Eindruck zu verschaffen.
Lassen Sie sich nicht abschrecken durch Sätze wie:
- “Wir sind eine inklusive Schule, aber so ein Kind wie Ihres hatten wir noch nicht” oder
- “Wir haben zu wenig Lehrkräfte”, denn das ist an fast allen Schule so und ändert sich von Schuljahr zu Schuljahr.- Bei Bedarf können Sie eine Schulbegleitung (Integrationshilfe) im Rahmen der Eingliederungshilfe beim Jugend- oder Sozialamt beantragen, wenn dies zur Teilhabe an Bildung notwendig ist (§ 112 SGB IX, § 35a SGB VIII). Selbst an den Förderschulen kommen viele Schulbegleitungen zum Einsatz.
- Wenn Sie Probleme haben Ihr Kind selbst zur Schule zu bringen und abzuholen, können im Einzelfall die Kosten übernommen werden. Neben dem Schulträger (Stadt oder Gemeinde) ist es auch über die Eingliederungshilfe möglich, Fahrkosten erstattet zu bekommen.
- Spätestens ab der weiterführenden Schule ist der Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet die Fahrkosten zu übernehmen, wenn Ihr Kind behinderungsbedingt nicht selbständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule fahren kann. In NRW ist dafür das Jugend- und Sozialamt für schulpflichtige Kinder zuständig, abhängig von der Art der Behinderung(en). Details dazu können Sie dem Beschluss des Bundessozialgerichts vom Mai 2024 entnehmen.
Wichtig zu wissen
Im Grundschulbereich besteht die Möglichkeit im Rahmen der dreijährigen Schuleingangsphase auszuprobieren, ob die inklusive Beschulung in Wohnortnähe funktioniert. Ein Wechsel auf die Förderschule oder von der Förderschule ins Gemeinsame Lernen ist nach dem Schulrecht jederzeit möglich. Allerdings kommt es dann darauf an, eine Schule mit freien Plätzen zu finden. Gelingt Ihnen das nicht, wenden Sie sich an die Schulaufsicht, die Ihnen ggf. einen Schulplatz zuweisen muss.
Sollte Ihr Kind eine Schule besuchen, die keine sonderpädagogische Förderung anbietet, und im Rahmen einer Überprüfung einen sonderpädagogischen Förderbedarf zuerkannt bekommen, muss ihr Kind die Schule wechseln. Sie werden danach gefragt, ob Ihr Kind eine inklusive Schule oder eine Förderschule besuchen soll. Die Entscheidung darüber liegt bei Ihnen!
Geltungsbereich:
Dieser Artikel bezieht sich auf die Regelungen in Nordrhein-Westfalen. Ähnliche Regelungen bestehen auch in anderen Bundesländern. Lassen Sie sich hierzu von der Schulbehörde beraten oder wenden sie sich an eine spezialisierte Beratungsstelle
Rechtsgrundlage:
Kontakt: Wir beraten Sie gerne persönlich. Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin unter der
Telefonnummer 0221 29 43 84 98 oder per Mail unter beratungmittendrin-koeln.de.
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