Wer zu Hause von Angehörigen gepflegt oder von anderen (nicht gewerbliche tätigen) Pflegenden versorgt wird, erhält zur Sicherstellung seiner Versorgung je nach Pflegegrad ein Pflegegeld. Dieses Pflegegeld steht ausschließlich der pflegebedürftigen Person selbst zur freien Verfügung zu und bleibt als Einkommen des Pflegebedürftigen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. In der Regel wird das Pflegegeld an die Pflegeperson weitergegeben.
Nach § 3 Nr. 36 Einkommenssteuergesetz (EStG) wird sichergestellt, dass die Pflegeperson ein empfangenes Pflegegeld nicht zu versteuern braucht. Danach sind Einnahmen für Leistungen zur körperlichen Pflege und pflegerischen Betreuung oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder anderen Personen erbracht werden, die damit „eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen“. Dies gilt bei einer privaten Pflegeversicherung oder Pauschalbeihilfe gleichermaßen.
Erhalten Eltern Pflegegeld für ihr Kind oder bezieht die Pflegeperson selbst Sozialhilfe, ist das Pflegegeld nicht als anrechnungsfähiges Einkommen anzusehen. Andernfalls würde dies zu einer Schlechterstellung gegenüber sonstigen pflegenden Angehörigen führen und die Pflegebereitschaft eventuell mindern, was wiederum den Pflegebedürftigen schädigen könnte. Das System der familiären Pflege wäre damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefährdet. Beim Bezug von einkommensabhängigen Arbeitslosengeld oder Sozialgeld nach § 19 SGB II gilt dies ebenfalls.
Pflegegeld ist demnach kein Einkommen, sondern zählt lt. den „Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 11-11b SGB II“ zu den zweckbestimmten Einnahmen. Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung aus dem Rechtskreis des SGB XI und fällt somit in den Zuständigkeitsbereich der Pflegeversicherung.
Weitergeleitetes Pflegegeld an Angehörige ist solange kein Einkommen, solange es nicht gewerbsmäßig erzielt wird.
Angehörige sind etwa Verlobte, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner*innen, Kinder, Eltern, Enkel*innen, Großeltern, Geschwister und manche mehr. Eine vollständige Liste finden Sie in § 16 Abs. 5 SGB X.
Für Pflegepersonen, die keine Angehörigen sind, gilt die Faustregel: Das weitergereichte Pflegegeld ist als Einkommen zu berücksichtigen.
Allerdings gibt es davon Ausnahmen: Ob eine Ausnahme vorliegt, ist eine Entscheidung im Einzelfall. Je vergleichbarer die konkrete Situation mit der moralischen Verpflichtung einer*eines Angehörigen ist, desto eher ist die Grundsicherung ungekürzt zu belassen. Besonderheiten in der persönlichen Beziehung zwischen zu pflegender Person und Pflegeperson können ebenfalls Gründe sein, das weitergereichte Pflegegeld nicht zu berücksichtigen.
Pflegegeld und Wohngeld
Das Pflegegeld wird bei der pflegebedürftigen Person nicht als Einkommen beim Antrag auf Wohngeld angerechnet.
Anders sieht es unter Umständen aus, wenn das Pflegegeld an eine Pflegeperson weitergeleitet wird:
- Pflegeperson die mit im Haushalt wohnt und eine sittliche Pflicht erfüllt: Das Pflegegeld wird nicht angerechnet
- Pflegeperson die nicht mit im Haushalt lebt und eine sittliche Pflicht erfüllt: Das Pflegegeld wird zur Hälfte angerechnet
- Pflegeperson die nicht im Haushalt lebt und keine sittliche Pflicht erfüllt: Das Pflegegeld wird voll angerechnet
Rechtsgrundlage:
§ 14 Abs. 2 Nr. 26 Wohngeldgesetz
Pflegegeld und Kinderzuschlag
Pflegegeld wird beim Kinderzuschlag nicht als Einkommen angerechnet.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Nr. 36 Einkommenssteuergesetz
§§ 11a und 19 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
Verhinderungspflege
Das Geld für die Verhinderungspflege ist für die pflegebedürftige Person ebenso wie das Pflegegeld (s.o.) steuerfrei.
Die Ersatzpflegepersonen, die die Pflege vorübergehend übernehmen und über die Verhinderungspflege bezahlt werden, müssen diese Einnahmen beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung angeben. Allerdings sind diese Einnahmen für Verwandte bis zum 3. Grad steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG i.V.m. § 15 Abgabenordnung) sowie für Personen, die die Pflege aufgrund einer sittlichen Verpflichtung übernehmen.
Geltungsbereich:
Bundesrepublik Deutschland (alle Bundesländer)
Praxistipp:
Wenn Sie beim Bezug von Arbeitslosengeld, Grundsicherung oder Sozialgeld detaillierte Nachfragen zur Verwendung des Pflegegeldes erhalten, verweisen Sie auf die oben genannten Rechtsgrundlagen und darauf, dass Pflegegeld als zweckgebundene Leistung kein Einkommen darstellt.
Kontakt: Wir beraten Sie gerne persönlich. Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin unter der Telefonnummer 0221 29 43 84 98 oder per Mail unter beratungmittendrin-koeln.de.
Weiterführende Informationen/Links:
Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 - 11b SGB II (vgl. S. 29/30)
§ 3 Nr 36 Einkommenssteuergesetz
Sollte einer der o.g. Links nicht mehr aktuell sein, bitten wir Sie um eine kurze Rückmeldung, damit wir den Fehler beheben können. Schreiben Sie einfach eine kurze E-Mail an: info@mittendrin-koeln.deSchlagworte
Pflegegeld, Verhinderungspflege, Einkommen, Arbeitslosengeld, Grundsicherung, Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag