Schulpflicht in NRW

Eltern und Schüler:innen sind sich oft nicht bewusst darüber, wann die Schulpflicht erfüllt ist und welche Bedeutung dies hat. Der Wechsel zu einer anderen Schule scheitert immer wieder daran, wenn die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt ist. Außerdem gelten besondere Regelungen für den Sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“.

In NRW unterteilt sich die Schulpflicht in

  • eine Vollzeitschulpflicht mit einer Dauer von zehn Schuljahren (Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe)
  • und eine sich anschließende Schulpflicht in der Sekundarstufe II

Die Vollzeitschulpflicht wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) oder des Berufskollegs erfüllt.

Für Jugendliche mit einem Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht so lange, wie ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen worden ist.

Ende der Schulpflicht:

  • “Die Schulpflicht endet vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Sekundarstufe II." (SchulG § 38, (3))
  • “Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulpflichtige, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, vom weiteren Besuch der Schule befreien.” (SchulG § 38, (3))

 

Achtung: Die dreijährige Schuleingangsstufe gilt bei der Anrechnung zur Schulpflicht nur als zwei Schuljahre.

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Wichtig für  Schülerinnen und Schüler (SuS) mit dem Sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung:

Für sie gilt in NRW zwar grundsätzlich auch die 10jährige Schulpflicht, der Bildungsgang "Geistige Entwicklung" an einer Förderschule dauert aber 11 Jahre (vgl. § 9 Abs. 1 AO-SF).

Davon können 5 Schuljahre in der Grundschule absolviert werden.

Diese SuS können auf einer Schule des Gemeinsamen Lernens das 10. Schuljahr in der Regel einmal wiederholen und somit ihre Schulpflicht erfüllen.

Wenn Sie dies für Ihr Kind wollen, sollten Sie das möglichst früh mit der Schule klären. Sonst muss Ihr Kind das 11. Schuljahr an einer Förderschule verbringen.

Auf Wunsch der Eltern kann die Schule auch schon nach 10 Schulbesuchsjahren verlassen werden. Teilen Sie dies der Schule am besten rechtzeitig schriftlich mit.

Maximale Schulbesuchsdauer:

"Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung, die ihre Schulpflicht erfüllt haben, sind bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, berechtigt, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zu besuchen, wenn sie dort dem Ziel des Bildungsganges näher gebracht werden können.“ 

(§ 19 Abs. 9 SchulG)

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Ausnahmen: Können SuS vor Beendigung der Vollzeitschulpflicht eine andere Einrichtung besuchen?

Ja, in NRW eröffnet § 37 Abs. 2 SchulG die Möglichkeit, dass in Ausnahmefällen schulpflichtige Jugendliche das zehnte Jahr ihrer Vollzeitschulpflicht nicht in einer allgemeinbildenden Schule, sondern in einer sonstigen schulischen oder außerschulischen Einrichtung besuchen.

Bedingungen hierfür sind:

  • Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen,
  • Besuch einer vom Ministerium genehmigten Einrichtung anstelle des zehnten Pflicht­schuljahres.

Eine solche sonstige schulische Einrichtung ist das Berufskolleg. Dort können in der Vor­klasse zum Berufsgrundschuljahr der Hauptschulabschluss und im Berufsgrundschuljahr der Sekundarabschluss I Hauptschulabschluss nach Klasse 10 nachgeholt werden.

Voraussetzungen sind:

  • Schulpflichtige Jugendliche, die von der zuletzt besuchten Schule abgemeldet werden sollen, dürfen in die außerunterrichtliche Einrichtung aufgenommen werden, wenn nach dem Schulbesuch keine Versetzung in Klasse 9 erfolgt,
  • bei Schülerinnen und Schülern von Förderschulen mit elfjähriger Schulpflicht nach zehn Schulbesuchsjahren keine Versetzung in Klasse 9 erfolgt,
  • nach neun Schulbesuchsjahren keine Versetzung in Klasse 10 erfolgt und die Versetzungskonferenz auf Antrag der Eltern die Überzeugung gewinnt, dass sie dort besser gefördert werden können,
  • bei Schülerinnen und Schülern von Förderschulen mit elfjähriger Schulpflicht nach zehn Schulbesuchsjahren keine Versetzung in Klasse 10 erfolgt und die Versetzungskonferenz auf Antrag der Eltern die Überzeugung gewinnt, dass sie dort besser gefördert werden können,
  • nach neun Schulbesuchsjahren eine Förderschule, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, verlassen wird und die Versetzungskonferenz auf Antrag der Eltern die Überzeugung gewinnt, dass sie dort besser gefördert werden können.

 

Rechtsgrundlagen

§ 37 SchulG NRW - Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I

§ 38 SchulG NRW - Schulpflicht in der Sekundarstufe II

 

Kontakt: Wir beraten Sie gerne persönlich. Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin unter der
Telefonnummer 0221 29 43 84 98 oder per Mail unter beratungmittendrin-koeln.de

 

Weiterführende Informationen/Links

Ministerium für Schule und Bildung, NRW

 

Grafik mit Text: Neues Beratungsthema - www.mittendrin-koeln.de, darüber steht das Logo des mittendrin e.V mit den Claim: Inklusion schaffen wir.

Schlagworte

  • Schule