Förderplan

Förderpläne sind Teil der Bestandsaufnahme für die Entwicklung eines jeden Kindes und müssen für Kinder/Jugendliche mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf mindestens einmal jährlich erstellt werden. Der Förderplan gehört zur Schülerakte und darf jederzeit von den Eltern eingesehen werden. Nicht alle Schulen arbeiten mit einem Förderplan, obwohl sie dazu verpflichtet sind.

Für Schülerinnen und Schüler (SuS) mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF) sind individuelle Förderpläne für alle Unterrichtsfächer vorgeschrieben. 
Alle Lehrkräfte, die die SuS unterrichten, erstellen möglichst mit allen anderen an der Förderung beteiligten Personen unter Einbeziehung der Eltern einen individuellen Förderplan für SuS.
Dieser Förderplan muss regelmäßig überprüft und fortgeschrieben werden. Mindestens einmal im Schuljahr. Idealerweise wird der Förderplan halbjährlich neu fortgeschrieben und regelmäßig von den Lehrkräften auf seine Wirksamkeit hin überprüft.

Warum Förderpläne/Förderplanung?
Die individuelle Planung von Fördermaßnahmen dient dazu, Lernvoraussetzungen zu erschließen, Unterstützungsmaßnahmen zu initiieren und deren Auswirkung zu überprüfen. Sie beschreiben für jedes Fach, wo das Kind steht und wie Ziele für den nächsten Lernabschnitt erreicht werden können.
Förderpläne sind dann besonders aussagekräftig, wenn auch Zwischenziele formuliert und überprüft werden. Ebenso müssen Methoden und Lernmaterial angegeben werden.

Bei Schüler:innen, die „zieldifferent“ in den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Lernen" oder "Geistige Entwicklung" unterrichtet werden, ergänzt der Förderplan die Lehrpläne, die für „zielgleich“ zu unterrichtende Schülerinnen und Schüler gelten.  (https://www.schulministerium.nrw/lexikon-der-inklusion)

Wie werden Förderpläne erstellt und wann? 
Die Förderplankonferenzen finden verpflichtend am Ende eines Schuljahres, meist im Rahmen der Zeugniskonferenzen statt. An den Förderplankonferenzen für die SuS mit sonderpädagogischen Förderbedarfen müssen alle beteiligt werden, die mit den SuS zu tun haben. Neben den Klassenlehrern und Klassenlehrerinnen sind dies alle Fachlehrer und Fachlehrerinnen sowie die Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen). Sinnvoll wäre eine Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des OGS und falls eingesetzt der Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter.
Auch die Eltern und die SuS sollten in die Förderplanerstellung einbezogen werden (vgl. z.B. Arbeitshilfe Inklusion der Bezirksregierung Köln s.u.), dies wird im Sinne von maximaler Transparenz auch von der Schulaufsicht erwünscht.
In der Förderplankonferenz wird über jedes einzelne Kind und seinen Leistungstand in den verschiedenen Fächern gesprochen und anschließend beraten, wer den Förderplan detailliert erstellt und die Lernfortschritte dokumentiert. Soziale Kompetenzen gehören selbstverständlich dazu.

Was geschieht mit dem Förderplan?
Der Förderplan gehört zur Schülerakte und muss mit den Kindern und deren Erziehungsberechtigten besprochen werden. Meist geschieht dies im Rahmen von Elternsprechtagen oder im Rahmen von Gesprächen zur individuellen Leistungsentwicklung der Kinder.
Akteneinsicht in die Förderplanung ist den Eltern und den SuS jederzeit zu gewähren. Die Förderpläne sollten den Eltern in Kopie zur Verfügung gestellt werden.
Bei einem Schulwechsel sind die Förderpläne mit der Schülerakte frühzeitig an die neue Schule zu übergeben.

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An welchen Schulen/ Schulformen werden Förderpläne erstellt?
Förderpläne müssen für Kinder mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf erstellt werden.
Schulen aller Schulformen sind bis zur Klasse 6 verpflichtet, Förderpläne für SuS auch ohne SPF zu erstellen, wenn deren Versetzung gefährdet ist oder denen eine Abschulung in eine andere Schulform droht. (z.B. u.a. vom Gymnasium zur Realschule). Auch diese müssen mit den Eltern und den SuS besprochen werden. (§ 50 – Schulgesetz NRW)
Dies ist gerade in den Schulen der Sekundarstufe I leider nicht immer gängige Praxis.
Die Förderpläne dienen auch der jährlichen Überprüfung eines Sonderpädagogischen Förderbedarfes.

 

Rechtliche Grundlagen
§ 21 AO-SF Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)

Geltungsbereich
Nordrhein-Westfalen (ähnliche Regelungen existieren im Schulrecht der einzelnen Bundesländer)

Weiterführende Informationen/Links: 

Fragen und Antworten zum sonderpädagogischen Förderbedarf, MSB NRW
Arbeitshilfe der Bezirksregierung Köln
Bildungsportal NRW
Landesinstitut für Schule QUA-LiS NRW


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Telefonnummer 0221 29 43 84 98 oder per Mail unter beratungmittendrin-koeln.de.

Grafik mit Text: Neues Beratungsthema - www.mittendrin-koeln.de, darüber steht das Logo des mittendrin e.V mit den Claim: Inklusion schaffen wir.

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